Die Stiftung des Partnerschlosses Thunstetten im Kanton Bern (Schweiz) hat gegen die Betreiber dieser Webseite einen folgenschweren Rechtsstreit angezettelt. Durch die Anwaltskanzlei Bandi, Ulmann, Zimmermann Notariatadvokatur Langenthal lässt die Stiftung ausrichten, dass gegen die Firma sowie gegen den Firmeninhaber strafrechtliche sowie zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte diese Webseite nicht komplett gelöscht werden.
Die Rechtsanwältin und Notarin der Notariatadvokatur Bandi Ulmann Zimmermann, Frau Corinne Ulmann, schreibt, dass zwischen den beiden Webseiten (schloss-thunstetten.ch und schloss-thunstetten.com) eine Verwechslungsgefahr bestehen würde, insbesondere wegen dem fast gleichen Logos und dem zum Teil gleichen Angebots (Heiraten im Schloss, Schlossführungen, Museum etc.).
Und wegen dieser möglichen Verwechslungsgefahr muss natürlich eine komplette Webseite gelöscht werden! Dabei steht das Schloss-Thunstetten.ch in der Schweiz und das Schloss-Thunstetten.com in Deutschland.
Verwechslungsgefahren
Das Logo
Das Logo von Schloss-Thunstetten.com ist komplett anders als das von Schloss-Thunstetten.ch. Das Schloss in der Schweiz ist einstöckig mit grossem Giebeldach. Das Schloss in Deutschland hingegen ist dreistöckig mit einem kleinen Giebeldach. Interessant an diesem Rechtsstreit dürfte auch sein, dass beide Gebäude in keinster Weise der Definition eines Schlosses oder eines Schlösschens entsprechen, sondern sogenannte Herrenhäuser sind.
Update: Unsere Anwaltskanzlei Notariat in Langenthal hat uns empfohlen, das Logo des „Schloss Thunstetten“ anzupassen. Auch wenn es keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Logos gibt, haben wir dieses angepasst um einen teuren Rechtsstreit vor Gericht zu verhindern. Das Schlosslogo war der Hauptgrund für die Stiftung des Schloss Thunstetten gegen uns rechtlich vorzugehen.
Das Angebot
In der Schweiz wie auch in Deutschland heiratet man gerne an einem schönen Ort und in einem eleganten Gebäude. Daher ist ist naheliegen, dass viele Hochzeitspaare in einem „Schloss“ heiraten. Ein Schloss kann keinem anderen Schloss verbieten, Hochzeitsfeste oder Schlossführungen anzubieten.
Ortsname
In jedem Land werden Ortsnamen mehrfach verwendet. In Deutschland gibt es z.B. 43 Ortschaften mit dem Namen Steinbach. In der Schweiz gibt es 7 Mal die Ortschaft Oberwil. Namensbestandteile wie „Hausen“ oder „Stetten“ werden hundertfach verwendet.